SATZUNG DES VEREINS FUR STANDORTMARKETING BERLIN.SÜDWEST

Präambel

Der Berliner Südwesten hat viel zu bieten. Neben einer hervorragenden Lebensqualität für die Bewohner zählen dazu vielfältige Kompetenzen in den Bereichen Forschung, Lehre und Wirtschaft. Um diese Stärken deutlicher nach Innen und Außen zu kommunizieren und in dem verschärften Wettbewerb der Regionen zu bestehen, sollen die vorhandenen Kräfte aus Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Wirtschaft stärker gebündelt und die vorhandenen Potentiale ausge- schöpft werden. Ziel ist es, die Entwicklung der Region nachhaltig zu fördern.
Die wesentlichen Ziele dieses Standortmarketing lassen sich wie folgt zusammenfassen:
• Erzielung einer besseren Innen- und Außenwirkung in Verbindung mit der Erhöhung des Bekanntheitsgrades, • Etablierung der Marke Berlin.Südwest,
• Stärkung der Stärken des Standortes.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Berlin.Südwest
und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zur Registernum- mer VR 28143 B eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

§ 2 Zweck

Der Verein hat den Zweck,
1. den Bekanntheitsgrad des Bezirks Steglitz-Zehlendorf insbesondere bezüglich seiner geografischen Lage sowie seiner wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Bedeutung zu stärken und in der Öffentlichkeit be- wusster zu machen,
2. die Attraktivität für Investoren, Neugründungen und Bürger zu steigern,
3. die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der ansässigen Unternehmen, Institutionen und die Lebensqualität
der Bürger und Bürgerinnen zu heben,
4. Instrumente für das Standortmarketing zu entwickeln und anzuwenden.

§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

Der Verein besteht aus:

1. Unternehmen und Verbänden (juristische Personen privaten Rechts),
2. öffentlichen Einrichtungen (Behörden, Verwaltungen und sonstige juristische Personen
öffentlichen Rechts),
3. persönlichen Mitgliedern (natürliche Personen),
4. Ehrenmitgliedern.
Persönlichkeiten, die sich nachhaltig um die Arbeit des Vereins verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Alle Mitglieder zahlen die von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeiträge. Der Vorstand kann Mitglieder bei Vorliegen eines besonderen Grundes von der Beitragspflicht freistellen. Näheres dazu regelt die Bei- trags- und Finanzordnung des Vereins.

§ 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wenn der Vorstand der Aufnahme widerspricht, wird der Antrag an die Mitgliederversammlung weitergeleitet, die endgültig beschließt.
Die Mitgliedschaft endet
1. bei juristischen Personen durch Auflösung, bei natürlichen Personen durch den Tod;
2. durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündi- gungsfrist von drei Monaten;
3. durch Ausschluss aus den Verein. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand ausgesprochen werden
a) wegen grober Verstöße gegen die Zwecke des Vereins,
b) wegen schwerer Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins,
c) wegen Nichterfüllung der Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats die Anrufung der Mitgliederversamm- lung zu, die auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitglieder- versammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und vier Stellvertretern/Stellvertreterinnen und wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis eine Neuwahl für das betreffende Amt stattgefunden hat. Eine Wiederwahl als Stellvertreter/Stellvertreterin ist unbegrenzt, in das Amt des Vorsitzenden/der Vorsitzenden jedoch nur zweimal zulässig. Die Wahlen sind geheim vorzunehmen, sofern nicht die Mitgliederversammlung einstimmig anders be- schließt.
Der Vorsitzende/die Vorsitzende wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt und benötigt die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der Kandidat, der die höchste Stimmenzahl erreicht.
Die Stellvertreter/Stellvertreterinnen werden jeweils in gesonderten Wahlgängen einzeln gewählt. Bei Stimmengleich- heit mehrerer Kandidaten entscheidet eine Stichwahl. Auf entsprechenden Beschluss der Mitgliederver- sammlung kön- nen die Stellvertreter/Stellvertreterinnen jedoch auch in einem einheitlichen Wahlgang mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden (Blockwahl).
Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so hat der Vorstand innerhalb ange- messener Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die für die restliche Amtsdauer ein Ersatz- mitglied wählt.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Erstattung ihrer Auslagen. Die Mitgliedervesammlung kann jedoch beschließen, dass Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung für die Wahrnehmung des Amts erhalten.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der auch die Verteilung der Aufgabengebiete auf einzelne Vorstandsmitglieder geregelt werden kann.
Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein im Außenverhältnis gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Innenver- hältnis sind die Stellvertreter/Stellvertreterinnen zur Vertretung jedoch nur berechtigt, wenn der Vorsitzende/die Vor- sitzende verhindert ist.
Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Ist ein Vorstandsmitglied gehindert, an einer Vorstandssitzung teilzunehmen, so kann es seine Stimme einem Dritten übertragen. Die Übertragung ist nachzuweisen.

§ 7 Beirat

Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit einen Beirat einrichten. Er berät den Vorstand in strategischen Fragen und kann ihm auch operative Empfehlungen unterbreiten.
Zu Beiräten können natürliche Personen berufen werden, die sich für die Belange des Vereins einsetzen möchte. Sie müssen nicht Mitglied des Berlin.Südwest e.V. sein. Die Beiräte werden durch den Vorstand berufen, der dabei Vorschläge aus der Mitgliedschaft berücksichtigt. Der Vorstand entscheidet auch über eine Abberufung. Die Mitglieder des Beira- tes versehen ihre Ämter ehrenamtlich.
Ist ein Beirat eingesetzt, so ist das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf oder sein Rechtsnachfolger geborenes Mitglied des Beirates, ohne dass es einer Berufung durch den Vorstand bedarf. Es kann bis zu 2 Mitglieder aus seinen Reihen in den Beirat entsenden.
Der Beirat kann auf Beschluss seiner Mitglieder einen Vorsitzenden aus seinen Reihen wählen. Dessen Amtszeit beträgt dann 1 Jahr.
Der Beirat wird vom Vorstand oder, wenn ein Beiratsvorsitzender gewählt ist, von diesem, mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 30% der Beiratsmitglieder dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 40% seiner Mitglieder anwesend sind. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen stimmberechtigt an den Sitzungen des Beirates teil. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stim- menmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Eine Stimmübertragung für die Beiratsmitglieder ist ausgeschlossen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Jedes Jahr wird eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten. In begründeten Fällen kann der Vorsitzende/ die Vorsitzende von sich aus, im Übrigen muss er/sie auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder, eine außeror- dentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch schriftliche Einladung oder in elektro- nischer Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende einzuberufen. Sie werden vom/von der Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/-in geleitet. Der Versammlungsleiter ernennt den Schrift- führer/in. Jede ordnungsmäßig einberufene und durchgeführte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthal- tungen werden bei der Mehrheitszählung nicht gewertet. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, wenn mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder dies wünscht. Stimmübertragung abwesender auf anwesende Mitglieder ist zulässig, sofern dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
1. Begrüßung der Anwesenden, Feststellung der Beschlussfähigkeit.
2. Beschlussfassung über das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung
3. Bericht des Vorstandes
4. Bericht der Rechnungsprüfer/-innen oder der Wirtschaftsprüfer/-innen
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl des Vorstandes, falls satzungsgemäß vorgeschrieben
7. Wahl von 2 Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen oder eines/einer Wirtschaftsprüfers/Wirtschaftsprüferin
8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das folgende Geschäftsjahr
9. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages für das folgende Geschäftsjahr
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese hat unter anderem zu enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung,
2. die Person des Versammlungsleiters,
3. Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder, 4. die Tagesordnung,
5. die Beschlüsse mit den Abstimmungsergebnissen.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Ausschüsse und Projektgruppen

Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können zur Bearbeitung bestimmter, befristeter Aufgaben die Bildung von Ausschüssen und Projektgruppen veranlassen. Der Vorstand bestimmt den Leiter/die Leiterin der Ausschüsse und Projektgruppen und informiert ihn über den Rahmen der Tätigkeit und des Budgets.

§ 10 Ermächtigung des Vorstands zur Satzungsänderung

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die das Registergericht zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit verlangt, abweichend von § 8 der Satzung, zu beschließen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins oder der Zusammenschluss mit einem anderen Verein ähnlicher Zielsetzung kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die extra zu diesem Zweck einzuberufen ist.
Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes und mindestens 1/3 aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist mit einer Frist von einem Monat zu einer weiteren Ver- sammlung einzuladen, die ohne Rücksicht auf die erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
Über den Antrag ist schriftlich und geheim mit ja oder nein abzustimmen. Zur Annahme des Antrages bedarf es einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Mitgliederversammlung hat zugleich darüber zu befinden, ob und in welcher Weise das Vereinsvermögen an die Mit- glieder ausgekehrt oder ob es anderweitig verwendet werden soll.
Der amtierende Vorstand des Vereins führt als Liquidator die Abwicklung des Vereins durch.

Berlin, den 17. November 2011